(IP/RVR) Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 31.05.2012 klargestellt, dass die in der Praxis so verbreitete und beliebte Zuzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Meistbietendem die Rechte des Schuldners verletzt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Gläubiger im Versteigerungstermin beantragt, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG zu versagen und die Entscheidung über den Zuschlag für eine Woche auszusetzen. Im Verkündungstermin hat der Gläubiger sodann den Versagungsantrag mit dem Hinweis zurückgenommen, dass der Meistbietende eine außergerichtliche Zuzahlung leisten wird. Der Schuldner hat daraufhin Zuschlagsbeschwerde erhoben.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Zuzahlungsvereinbarung zwar nicht die Wirksamkeit des Meistgebots beeinträchtigt, der Zuschlag aber dennoch gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

Das Gericht hätte über den Versagungsantrag des Gläubigers sofort im Termin entscheiden können und müssen. Die Anberaumung eines gesonderten Verkündungstermins wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Antrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufgeworfen hätte, die einer Klärung außerhalb des Versteigerungstermins bedurften.

Ferner führte der BGH aus, dass die Zuzahlungsvereinbarung den Schuldner in seinen Rechten verletzt. Schließlich bestehe die Gefahr, dass ihm die geleistete Zuzahlung im nicht bekannt wird und der Gläubiger diese nicht als Leistung auf das verwertete Grundpfandrecht vereinnahmt, weshalb ihr ggf. nicht die Erfüllungswirkung hinsichtlich der durch dieses Recht gesicherten persönlichen Forderung zukommt. Doch selbst bei einer Offenlegung hätte die Zuzahlung den Charakter einer irregulären, da außerhalb des hierfür vorgesehenen Verfahrens stattfindenden Erlösverteilung. Auch im Übrigen stehe keinesfalls fest, dass die Zuzahlung für den Schuldner nur als günstig anzusehen ist. Ihre Alternative wäre nämlich die Zuschlagsversagung und die Anberaumung eines neuen Termins, in welchem ggf. ein höherer Erlös hätte erzielt werden können.

Abschließend führte der BGH daher wie folgt aus: „Der angefochtene Zuschlagsbeschluss beruht auf der ermessenfehlerhaften Anberaumung eines Verkündungstermins. Wäre die Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin ergangen, hätte der Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagt werden müssen. Unabhängig davon hätte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auch im Hinblick auf die ihm bekannt gewordene Zuzahlungsvereinbarung gemäß § 83 Nr. 6 ZVG versagen müssen, da eine hieraus folgende Beeinträchtigung der Rechte der Schuldner nicht eindeutig ausgeschlossen ist.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Beschluss vom 31.05.2012, Az. V ZB 207/11


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